Art. 401 StPO

Anschlussberufung

1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.
3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO)
    · 18.04.2023 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zulässigkeit der Anschlussberufung; Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren
    · 29.11.2021 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person
    · 22.06.2022 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts
    · 11.03.2021 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Umfang der Anschlussberufung
    · 14.02.2014 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rückzug eines Rechtsmittels; Willensmängel
    · 30.07.2015 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • versuchter Raub, mehrfache Geiselnahme und unberechtigtes Verwenden eines (Motor-) Fahrrades
    SB.2016.114
    · 15.09.2017 · 48 Zitierungen
  • mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person)
    SB.2020.66
    · 02.09.2021 · 29 Zitierungen
  • fahrlässige Körperverletzung (BGer 6B_239/2022)
    SB.2021.32
    · 29.10.2021 · 16 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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