Art. 401 StPO
Anschlussberufung
1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.
3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO)20 Zitierungen
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2Zulässigkeit der Anschlussberufung; Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren14 Zitierungen
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3Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person10 Zitierungen
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4Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts10 Zitierungen
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5Umfang der Anschlussberufung8 Zitierungen
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6Rückzug eines Rechtsmittels; Willensmängel7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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versuchter Raub, mehrfache Geiselnahme und unberechtigtes Verwenden eines (Motor-) Fahrrades48 ZitierungenSB.2016.114· 15.09.2017 · 48 Zitierungen
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mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person)29 ZitierungenSB.2020.66· 02.09.2021 · 29 Zitierungen
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fahrlässige Körperverletzung (BGer 6B_239/2022)16 ZitierungenSB.2021.32· 29.10.2021 · 16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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