Sachverhalt

Am 20. August 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anklage gegen A. wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wiederholter Drohungen, wiederholter Nötigung, einfacher Körperverletzung, Entwendung von Sachen, Sachbeschädigung, wiederholter Beleidigung, wiederholten Missbrauchs einer Telekommunikationsanlage und wiederholter Verstöße gegen Verkehrsregeln.

Am 14. Februar 2019 erließ das Bezirksgericht Zofingen ein erstinstanzliches Urteil. Am 19. September 2019 hob das Kantonsgericht Aargau dieses Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück.

Am 3. März 2022 sprach das Bezirksgericht A. von einigen Anklagepunkten frei, verurteilte ihn jedoch wegen anderer Straftaten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 110 Franken und einer Buße von 500 Franken.

Am 3. November 2022 gab das Kantonsgericht der Berufung von A. teilweise statt, indem es ihn wegen Missbrauchs einer Telekommunikationsanlage anstelle von Nötigung verurteilte, den Tagessatzbetrag reduzierte und die Buße erhöhte. Darüber hinaus wies es den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Freiheitsstrafe ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das Verbot der reformatio in pejus im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht anwendbar ist. Das Kantonsgericht hatte das erstinstanzliche Urteil aufgrund offensichtlicher Mängel aufgehoben, bevor es die Berufungserklärung den anderen Parteien zugestellt und eine Frist für die Anschlussberufung festgesetzt hatte. In dieser Situation wären die Parteirechte der…