Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte einen staatsrechtlichen Rekurs gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern zu beurteilen. Der Beschwerdeführer, A., war wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Appellation erhoben und eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten beantragt, obwohl sie in erster Instanz eine Strafe von 4 Jahren beantragt hatte.
Die Sachverhalte sind wie folgt: A. hatte seine Ehefrau wiederholt gezwungen, sexuelle Handlungen mit ihm zu vollziehen, sie körperlich angegriffen und mit dem Tod bedroht. Das Regionalgericht Jura Seeland Bern hatte ihn wegen dieser Taten verurteilt, und A. hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte dann eine Appellation erhoben, was dazu geführt hatte, dass das Obergericht des Kantons Bern die Strafe verschärft hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Kritik des Beschwerdeführers an der Zulässigkeit der Anträge der Staatsanwaltschaft in ihrer Appellation und der Anwendung des Grundsatzes der Verbots der reformatio in pejus in diesem Zusammenhang geprüft. Es hat daran erinnert, dass die Staatsanwaltschaft freiwillig Rekurs erheben kann, sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeschuldigten oder Verurteilten, ohne dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen muss.
Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Appellation der Staatsanwaltschaft mit Vorsicht zu prüfen ist, da sie verwendet werden kann, um Druck auf den Angeschuldigten auszuüben und ihn von der Einlegung einer Hauptberufung abzuhalten. Es hat geschätzt, dass die Einlegung einer Appellation durch die Staatsanwaltschaft begründet sein muss und nicht verwendet werden darf, um den Grundsatz der Verbots der reformatio in pejus zu umgehen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht festgestellt, dass die…