Erwägungen
In dieser Sache hat das Bezirksgericht Zürich X. wegen qualifizierter Geldwäscherei, mehrerer qualifizierter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Buchführungsvergehen verurteilt. Sowohl X. als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Allerdings haben die Staatsanwaltschaft und X. mit E-Mail vom 27. Mai 2014 ihre Berufungen jeweils zurückgezogen. Das Obergericht hat daraufhin das Verfahren aufgrund der Rücknahme der Berufungen eingestellt.
X. hat eine Beschwerde in Strafsachen erhoben und beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 28. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung muss die Rücknahme eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und vorbehaltlos erfolgen. Die Rücknahme des Rechtsmittels kann jedoch unter der Bedingung stehen, dass auch die Gegenpartei ihr Rechtsmittel zurücknimmt.
Die Rücknahme des Rechtsmittels ist grundsätzlich endgültig, es sei denn, die Partei wurde irregeführt, Opfer einer Straftat oder einer fehlerhaften Auskunft der Behörden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Willensmängel müssen von demjenigen nachgewiesen werden, der sich darauf beruft. Obwohl eine Revision gegen den…