Art. 386 StPO
Verzicht und Rückzug
1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
- a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
- b. bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.
3 Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückzug eines Rechtsmittels; Willensmängel29 Zitierungen
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2Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person12 Zitierungen
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3Unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person im Berufungsverfahren5 Zitierungen
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4Der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).3 Zitierungen
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5Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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19 Zitierungen
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Betrug, Schadenersatz; willkürliche Beweiswürdigung12 Zitierungen
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Rückzug der Berufung ohne Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger, Willkür12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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