Art. 386 StPO

Verzicht und Rückzug

1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
  1. a. bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
  2. b. bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.
3 Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rückzug eines Rechtsmittels; Willensmängel
    · 30.07.2015 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person
    · 22.06.2022 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person im Berufungsverfahren
    · 17.04.2023 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    · 12.05.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung
    · 15.09.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.02.2016 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  • Betrug, Schadenersatz; willkürliche Beweiswürdigung
    · 14.07.2021 · 12 Zitierungen
  • Rückzug der Berufung ohne Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger, Willkür
    · 06.11.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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