Sachverhalt

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A. am 25. November 2021 wegen mehrfacher Drohung, Nötigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. A. legte am 6. Dezember 2021 Berufung gegen dieses Urteil ein. Seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ist jedoch sein Wohnort unbekannt und er ist nicht einmal für seinen Anwalt erreichbar. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass das Verhalten von A., der jede Mitwirkung verweigert und unerreichbar bleibt, einer stillschweigenden Verzichtserklärung auf die Berufung gleichkommt. Es stellte daher das Berufungsverfahren als durch den Rückzug der Berufung erledigt ein.

Erwägungen

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Recht des Angeklagten auf Überprüfung des Urteils durch eine höhere Instanz (Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 2 Prot. Nr. 7 EMRK) nicht absolut ist. Wer ein Berufungsrecht hat, kann darauf ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (Art. 386 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall stellt das Verhalten des Angeklagten, der jede Mitwirkung verweigert und selbst für seinen Anwalt unerreichbar bleibt, einen stillschweigenden Verzicht auf die Berufung dar, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Der Angeklagte kann nicht die Durchführung des Berufungsverfahrens verlangen, sich…