Art. 407 StPO
Säumnis der Parteien
1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:
- a. der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;
- b. keine schriftliche Eingabe einreicht; oder c. nicht vorgeladen werden kann.
2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt.
3 Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person47 Zitierungen
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2Unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person im Berufungsverfahren27 Zitierungen
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3Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens11 Zitierungen
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4Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, rechtliches Gehör42 Zitierungen
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Säumnis im Berufungsverfahren bei (amtlicher) notwendiger Verteidigung; Zustellung bei persönlicher Erscheinungspflicht zur Verhandlung42 Zitierungen
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gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage18 ZitierungenSB.2012.73· 13.11.2014 · 18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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