Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete 2003 ein Strafverfahren gegen [X.] wegen gewerbsmäßigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und weiterer Delikte. [X.] wurde 2012 im Abwesenheitsverfahren verurteilt und legte Berufung ein. Sein Verteidiger, Advokat Markus Wick, nahm an der Berufungsverhandlung teil, [X.] selbst erschien jedoch nicht. Das Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte daraufhin die Berufung als erledigt, da [X.] der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass das Appellationsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es einen Rückzug der Berufung annahm, obwohl Advokat Markus Wick als amtlich bestellter, notwendiger Verteidiger an der Berufungsverhandlung teilgenommen hatte.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei notwendiger Verteidigung, die bis zum Abschluss des…