Art. 405 StPO

Mündliches Verfahren

1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2 Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3 Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
  1. a. in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
  2. b. wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4 Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unmittelbarkeitsprinzip; Beweisabnahme im Berufungsverfahren; Verwertbarkeit der Beweise bei Unmöglichkeit einer gerichtlichen Einvernahme
    · 10.12.2014 · 276 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren; Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Beweisabnahme
    · 26.04.2017 · 178 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht
    · 29.09.2017 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person
    · 25.08.2022 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens
    · 28.10.2020 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Einverständnis der Parteien zum schriftlichen Berufungsverfahren; Form der Zustimmung; Präzisierung der Rechtsprechung
    · 13.07.2017 · 35 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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