Erwägungen
Am 23. April 2015 wurde X. vom Bezirksgericht Lenzburg wegen verschiedener Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Auf Berufung von X. hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 17. März 2016 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Strafe.
X. erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das obergerichtliche Urteil und rügte eine Verletzung von Art. 405 und 406 StPO, da er nicht ausdrücklich und unmissverständlich dem schriftlichen Berufungsverfahren zugestimmt habe. Die Vorinstanz habe daher eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Art. 406 Abs. 2 StPO keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren verlangt. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Da X. sich vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren eingelassen und die Verfügung der Vorinstanz, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt werde, nicht kritisiert habe, sei dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten.
Das Bundesgericht präzisierte, dass Art. 406 StPO als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist und das Berufungsgericht im Einzelfall prüfen muss, ob der Verzicht auf eine…