Art. 406 StPO

Schriftliches Verfahren

1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
  1. a. Rechtsfragen zu entscheiden sind;
  2. b. der Zivilpunkt angefochten ist;
  3. c. Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
  4. d. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
  5. e. Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB angefochten sind.
2 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
  1. a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
  2. b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3 Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4 Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens
    · 28.10.2020 · 91 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einverständnis der Parteien zum schriftlichen Berufungsverfahren; Form der Zustimmung; Präzisierung der Rechtsprechung
    · 13.07.2017 · 90 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Mündliches bzw. schriftliches Berufungsverfahren
    · 26.09.2013 · 66 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil
    · 16.12.2016 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft; Rechtsmittelweg; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 351…
    · 19.04.2013 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zur Beurteilung einer Landesverweisung
    · 13.05.2024 · 11 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausstandsbegehren; mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (leichter Fall); Willkür, rechtliches Gehör, Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung und Urteilspublikation etc.
    · 29.10.2012 · 85 Zitierungen Zusammenfassung
  • 09.02.2015 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  • Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; schriftliches Verfahren
    · 17.03.2021 · 24 Zitierungen Zusammenfassung

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