Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. März 2011 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zu einer Busse von Fr. 200.--. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache.
Der Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern sprach den Beschwerdeführer am 7. September 2011 vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des BetmG vollumfänglich frei. Gegen diesen Entscheid führte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Instruktionsrichter und den Gerichtsschreiber am 8. Mai 2012 ab und erklärte es für gegenstandslos. Mit Urteil vom 10. Mai 2012 sprach es den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig, begangen vom 10. Mai bis 3. August 2009. Von einer Bestrafung sah es ab. Für die Zeit von Februar 2009 bis 9. Mai 2009 gelangte es zufolge Eintritts der Verjährung zu einem Freispruch.
Das Obergericht warf dem Amtsgerichtsstatthalter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor und hielt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 10. Mai bis Juli 2009 einmal monatlich Kokain zum Eigenkonsum erwarb und konsumierte. Zudem habe er am 3. August 2009 Anstalten getroffen, um für Fr. 50.-- Kokain zum Eigenkonsum zu kaufen.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses vom 8. Mai 2012 und des Urteils vom 10. Mai 2012, die Bestätigung des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters vom 7. September 2011 sowie die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neuregelung der Verfahrens- und Parteikosten. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde in Strafsachen auch die Rüge von Verfassungsrecht umfasst (Art. 95 BGG), während für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum besteht (Art. 113 BGG). Neue Beweisanträge des Beschwerdeführers, wie die Einholung der Administrativakten der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn oder der Militärverfahrensakten des VBS, wurden als unzulässig abgelehnt, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst waren (Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG).
Zur Befangenheit des Gerichtsschreibers: Der Beschwerdeführer rügte die Befangenheit des Gerichtsschreibers [Y.] , der sich in einem Telefongespräch mit dessen Ehefrau abfällig über die Angelegenheit geäussert haben soll. Das Bundesgericht führte aus, dass die Befangenheit objektiv zu beurteilen sei und nicht auf subjektiven Empfindungen beruhen dürfe. Da der beanstandete Gerichtsschreiber an der Entscheidfindung nicht beteiligt war und die beanstandeten Handlungen vor seinem Tätigwerden erfolgten, lag kein Ausstandsgrund vor. Zudem sei die Vorinstanz nicht verpflichtet, bereits erfolgte Verfahrensschritte zu „dekontaminieren“ (Art. 60 Abs. 1 StPO). Der Hinweis auf die drohende Verjährung stelle keinen Anschein der Befangenheit dar, da es zu den Aufgaben des Gerichts gehöre, das Verfahren voranzutreiben. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK wurde verneint.
Zur Verfahrensführung des Obergerichts: Der Beschwerdeführer beanstandete, das Obergericht habe ohne Abwarten der Rechtskraft des Zwischenentscheids vom 8. Mai 2012 über die Sache entschieden. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da Beschwerden gegen Zwischenentscheide keine aufschiebende Wirkung haben (Art. 103 Abs. 1 BGG). Zudem wurde die Rüge der Verletzung von Art. 403 Abs. 1 StPO zurückgewiesen, da die Vorinstanz die Berufung der Staatsanwaltschaft formell korrekt behandelt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte die erstinstanzliche Entscheidung als willkürlich gerügt, was eine ausreichende Begründung darstellte. Die Prüfung der Willkür im Berufungsverfahren sei nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht durch eigene ersetzen musste, sondern diese nur auf Willkür zu überprüfen hatte (Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 97 Abs. 1 BGG).
Zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens: Der Beschwerdeführer rügte, das Obergericht habe ohne ausreichende Begründung auf ein schriftliches Verfahren verzichtet und damit sein Recht auf eine öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV) verletzt. Das Bundesgericht führte aus, dass das Berufungsverfahren grundsätzlich mündlich durchzuführen sei, schriftliche Verfahren jedoch in Ausnahmefällen zulässig seien (Art. 406 StPO). Im vorliegenden Fall seien ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens gewesen, und die zu prüfenden Fragen seien von beschränkter Tragweite gewesen. Zudem habe der…