Art. 403 StPO

Eintreten

1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
  1. a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
  2. b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
  3. c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2 Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4 Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuständigkeit zum Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
    · 14.05.2024 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung
    · 15.09.2020 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Säumnis im Berufungsverfahren bei (amtlicher) notwendiger Verteidigung; Zustellung bei persönlicher Erscheinungspflicht zur Verhandlung
    · 06.03.2014 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  • Abschreibung des Verfahrens (grobe Verletzung der Verkehrsregeln)
    · 19.09.2018 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  • Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung
    SB.2017.29
    · 29.08.2017 · 10 Zitierungen

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