Art. 403 StPO
Eintreten
1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:
- a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;
- b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;
- c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
2 Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.
4 Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuständigkeit zum Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung3 Zitierungen
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2Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Säumnis im Berufungsverfahren bei (amtlicher) notwendiger Verteidigung; Zustellung bei persönlicher Erscheinungspflicht zur Verhandlung12 Zitierungen
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Abschreibung des Verfahrens (grobe Verletzung der Verkehrsregeln)11 Zitierungen
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Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung10 ZitierungenSB.2017.29· 29.08.2017 · 10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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