Erwägungen

Der Fall betrifft einen Angeklagten (A.), der vom Bezirksgericht Laufenburg wegen verschiedener Delikte verurteilt wurde. Sowohl A. als auch diverse Privatkläger legten Berufung gegen das Urteil ein. Die Staatsanwaltschaft erklärte daraufhin Anschlussberufung zur Berufung von A. A. seinerseits erklärte Anschlussberufung zur Berufung der Privatkläger. Später zog A. seine Hauptberufung zurück, wollte aber seine Anschlussberufung aufrechterhalten. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, auf die Anschlussberufung von A. nicht einzutreten.

Das Obergericht trat zunächst auf die Anschlussberufung von A. ein, hob das erstinstanzliche Urteil jedoch teilweise auf. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Anschlussberufung von A. sei als unzulässig zu erklären.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft statt. Es führte aus, dass die gleichen Anträge einer Partei nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung sein können. Eine Anschlussberufung sei nur in den Punkten möglich, die nicht bereits Gegenstand der Berufung dieser Partei seien.

Eine Umwandlung einer Berufung in eine Anschlussberufung nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO sei nicht zulässig. Das Bundesgericht hielt…