Art. 15 StBOG
Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft
1 Zur Ergreifung von Rechtsmitteln sind befugt:
- a. der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage erhoben und vertreten hat;
- b. der Leitende Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin der Einheit, durch welche die Anklage erhoben und vertreten wurde;
- c. der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
2 Das Gleiche gilt für die Beschränkung und den Rückzug von Rechtsmitteln sowie für die Umwandlung von Berufungen in Anschlussberufungen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung0 Zitierungen
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2Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen14.02.2013 · 4 Zitierungen
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1 Zitierungen18.03.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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