Sachverhalt

Der Beschuldigte Jerôme Valcke reichte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) Ausstandsgesuche gegen Bundesanwalt Michael Lauber und weitere Angehörige der sogenannten Taskforce FIFA ein. Die Beschwerdekammer hiess die Ausstandsgesuche teilweise gut und verfügte den Ausstand von Bundesanwalt Lauber und zwei weiteren Justizpersonen. Gegen diesen Beschluss erhoben Bundesanwalt Lauber und die Bundesanwaltschaft (BA) ein Revisions- bzw. nachträgliches Ausstandsgesuch bei der Berufungskammer des BStGer, das diese ablehnte. Daraufhin gelangten Bundesanwalt Lauber und die BA mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Berufungskammer des BStGer zulässig ist und ob die Vorinstanz zu Recht auf das Revisions- und nachträgliche Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide der Berufungskammer des BStGer. Die Vorinstanz hat zu Recht die Bestimmungen von Art. 410 Abs. 1 (i.V.m. Art. 60 Abs. 3) StPO betreffend die Revision zur Anwendung gebracht und nicht diejenigen von Art. 121-128 BGG.

Die Revision kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO nur verlangen, wer durch rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Im vorliegenden Fall wurde kein solches materielles Verfahren durchgeführt, geschweige denn rechtskräftig abgeschlossen. Beim Ausstandsentscheid BB.2018.190+198 handelt es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss im Vorverfahren.

Art. 60 Abs. 3 StPO (Revision…