Art. 121 BGG
Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
- a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
- b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
- c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
- d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Legitimation zur Revision89 Zitierungen
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2Notwendigkeit der Revision zur Beseitigung einer vom EGMR festgestellten Verletzung der EMRK31 Zitierungen
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3Beschwerdelegitimation; Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches20 Zitierungen
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4Revisionsbegehren; Art. 121 ff15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4C.249/2006 (vom 13.11.06)69 Zitierungen
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64 Zitierungen
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Revisionsgesuch gegen das Urteil 5D_148/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2022.55 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.