Art. 121 BGG

Verletzung von Verfahrensvorschriften

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
  1. a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
  2. b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
  3. c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
  4. d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Legitimation zur Revision
    · 25.11.2022 · 89 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Notwendigkeit der Revision zur Beseitigung einer vom EGMR festgestellten Verletzung der EMRK
    · 08.01.2024 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschwerdelegitimation; Legitimation zur Einreichung eines Revisionsgesuches
    · 13.02.2012 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Revisionsbegehren; Art. 121 ff
    · 09.05.2007 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4C.249/2006 (vom 13.11.06)
    · 13.03.2007 · 69 Zitierungen
  • 25.09.2012 · 64 Zitierungen Zusammenfassung
  • Revisionsgesuch gegen das Urteil 5D_148/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2022.
    · 29.11.2022 · 55 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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