Erwägungen

Mit Urteil vom 29. Dezember 2006 hat das Bundesgericht die öffentlich-rechtliche Beschwerde, soweit sie zulässig war, abgewiesen und die Nichtigkeitsbeschwerde von [A.] teilweise gutgeheissen, die gegen ein Urteil des Kantonalen Strafgerichts II des Kantons Wallis vom 21. Juni 2006 erhoben worden war. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde dem Beschwerdeführer für die öffentlich-rechtliche Beschwerde eine Gerichtsgebühr von 2000 Franken auferlegt, während für die Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen wurden.

[A.] stellt einen Antrag auf Revision dieses Urteils und macht geltend, dass das Bundesgericht nicht über seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden habe. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger bestellt und ihm für beide Beschwerden eine Entschädigung als Honorar zugesprochen wird und keine Kosten erhoben werden. Zudem beantragt er erneut die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung stellt die Tatsache, dass das Bundesgericht über einen Antrag nicht entschieden hat, nur in Bezug auf Sachanträge einen Revisionsgrund dar, nicht jedoch bei Anträgen auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, da über diese Anträge stillschweigend entschieden werden kann.

Diese Vermutung ist jedoch nicht absolut. Es ist zu prüfen, ob es ernsthafte Gründe dafür gibt, anzunehmen, dass das Bundesgericht tatsächlich unterlassen hat, über den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall erwähnt das Urteil vom 29. Dezember 2006 die Anträge des Beschwerdeführers auf…