Sachverhalt

A., geboren 1953, hatte seine Witwenrente durch die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ab dem 30. November 2010 verloren, als seine jüngste Tochter 18 Jahre alt wurde. Seine Rechtsmittel wurden vom Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden und vom BGH abgelehnt. In einer Individualbeschwerde stellte der EGMR am 11. Oktober 2022 fest, dass die Schweiz durch ihr Urteil vom 4. Mai 2012 Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK verletzt hat. A. hat daraufhin einen Revisionsantrag gegen dieses BGE-Urteil eingereicht.

Erwägungen

Das BGH erachtet den Revisionsantrag teilweise als gegenstandslos. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich nämlich bereit erklärt, A. einen Betrag von 63'847 Franken (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Dezember 2012) als Entschädigung für die ihm vorenthaltenen Rentenzahlungen zu leisten. Da A. die Berechnung dieses Betrags nicht substantiell bestreitet, sieht das BGH keinen Anlass für eine Revision, um den vom EGMR…