Art. 44 EMRK
Endgültige Urteile
(1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig: a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden, b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder c) wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Transsexualismus; Geschlechtsanpassungsoperation; Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung14 Zitierungen
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2Revision des Urteils [2A.330/1996](mcp.opencaselaw.ch/.../bger_2A_330_1996) ([BGE 123 II 402](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_123 II 402)) betreffend Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen (Vg…8 Zitierungen
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3Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung5 Zitierungen
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4Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung3 Zitierungen
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5Notwendigkeit der Revision zur Beseitigung einer vom EGMR festgestellten Verletzung der EMRK2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Gesuch um Revision des Urteils 2A.526/2001 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. April 2002.2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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