Erwägungen

Der Fall betrifft den Suizid von D.F. in Untersuchungshaft. Die Mutter S.F. erstattete Strafanzeige gegen fünf beteiligte Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte jedoch die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. S.F. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies.

S.F. reichte anschließend eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. Der EGMR stellte eine Verletzung von Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) fest und sprach S.F. eine Entschädigung zu. Daraufhin beantragte S.F. die Revision des Bundesgerichtsurteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Revision nach Artikel 122 BGG erfüllt sind. Es kam zum Schluss, dass eine Revision notwendig ist, um die Verletzung der EMRK zu beseitigen.

Das Bundesgericht führte aus, dass der für eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erforderliche minimale Anfangsverdacht gegen die…