Art. 1 OHG
Grundsätze
1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2 Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3 Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
- a. ermittelt worden ist;
- b. sich schuldhaft verhalten hat;
- c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer)31 Zitierungen
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2Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen30 Zitierungen
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3Beweismass betreffend die Opfereigenschaft, wenn kein Strafverfahren eröffnet wurde25 Zitierungen
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4Fristenstillstand bei Zwischen- und Endentscheiden; Beschwerdelegitimation; Legalitätsprinzip und Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen22 Zitierungen
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521 Zitierungen
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6Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Opferhilfe16 Zitierungen
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12 Zitierungen14.12.2023 · 12 Zitierungen
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Opferhilfe12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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