Art. 1 OHG

Grundsätze

1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2 Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3 Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
  1. a. ermittelt worden ist;
  2. b. sich schuldhaft verhalten hat;
  3. c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entschädigung und Genugtuung nach OHG, Geltungsbereich des OHG bei Straftaten mit grossem zeitlichem Abstand zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt (Asbestopfer)
    · 01.10.2008 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen
    · 16.03.2017 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beweismass betreffend die Opfereigenschaft, wenn kein Strafverfahren eröffnet wurde
    · 26.11.2018 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fristenstillstand bei Zwischen- und Endentscheiden; Beschwerdelegitimation; Legalitätsprinzip und Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen
    · 03.07.2012 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 1, 3 und 12 OHG: Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe
    · 16.04.1999 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Opferhilfegesetz (OHG), Beratung nach Art. 3 OHG
    · 15.03.1996 · 20 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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