Erwägungen
Am 20. November 2009 stürzte Y. (geb. 1941) im Zentrum für Querschnittsgelähmte und Hirnverletzte, Z. AG, auf die rechte Kopfseite. Er erlitt eine Hirnblutung, an deren Folgen er nach seiner notfallmäßigen Einlieferung ins Kantonsspital Winterthur am 21. November 2009 starb. Daraufhin leitete die Kantonspolizei Zürich Ermittlungen ein. Am 11. Januar 2010 stellte der Sohn des Verstorbenen, X., Strafanzeige gegen die medizinisch verantwortlichen Ärzte bzw. gegen das Pflegepersonal der Z. AG wegen fahrlässiger Tötung. Eine von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete Strafuntersuchung stellte diese mit Verfügung vom 18. April 2011 ein. Die vom Strafanzeiger dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 ab.
Gegen den Beschluss des Obergerichts gelangte X. mit Beschwerde vom 1. Februar 2012 an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde. Es stellt fest, dass der angefochtene Entscheid innerhalb des Fristenstillstands ("Gerichtsferien") erlassen wurde und somit zulässig ist.
In der Sache selbst führt das Bundesgericht aus, dass der Grundsatz "in dubio pro duriore" aus dem Legalitätsprinzip fließt. Dieser bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei Zweifeln über die Tatbeteiligung oder Strafbarkeit ist tendenziell…