Art. 47 OR
Leistung von Genugtuung
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bemessung und Verzinsung eines opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs224 Zitierungen
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291 Zitierungen
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3Zivilansprüche des Opfers, Behauptungs- und Beweispflicht80 Zitierungen
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4Analoge Anwendung zivilrechtlicher Regeln; Bedeutung von Art. 13 Abs. 2 OHG für die Bemessung der Genugtuung; Berücksichtigung eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Mitverschulden des Opfers und dem schädigenden…70 Zitierungen
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5Beispiele aus der neuesten Rechtsprechung (E. 3). 3. Umstände, welche wegen der Art der Verletzungen und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen eine verhältnismässig hohe Genugtuungssumme rechtfertige…68 Zitierungen
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6Berücksichtigung des Selbstverschuldens bei der Ausrichtung und Bemessung einer Genugtuung nach OHG62 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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47 Zitierungen17.05.2004 · 47 Zitierungen
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35 Zitierungen
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23 Zitierungen02.08.2016 · 23 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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