Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 12'000.-- an den Beschwerdegegner [Y.] verpflichtet. Gegen dieses Urteil legte [X.] Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung.
Die Beschwerde richtete sich auch gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, der die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von [X.] abgewiesen hatte. [X.] beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und auferlegte dem Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerden und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanzen keine Rechtsverletzungen begangen hatten. Insbesondere wurde festgestellt, dass das Obergericht den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hatte und dass die Strafzumessung nicht bundesrechtswidrig war.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer Notwehrsituation befand, als er den Beschwerdegegner mit einem…