Art. 113 StGB

Totschlag

Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Totschlag
    · 18.08.1993 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Totschlag
    · 03.06.1992 · 56 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Vollendeter Versuch; Strafmilderung (Art. 22, 63, 65 StGB)
    · 20.03.1995 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Totschlag
    · 15.11.1982 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Totschlag; Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung
    · 04.05.1981 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 33, 186 StGB. 1. Das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum i.S. von Art. 186 StGB stellt kein bloss passives Verhalten, sondern einen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts dar (E. 2). 2…
    · 30.01.1976 · 19 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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