Art. 113 StGB
Totschlag
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Totschlag65 Zitierungen
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2Totschlag56 Zitierungen
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3
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4Totschlag37 Zitierungen
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5Totschlag; Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung27 Zitierungen
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6Art. 33, 186 StGB. 1. Das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum i.S. von Art. 186 StGB stellt kein bloss passives Verhalten, sondern einen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts dar (E. 2). 2…19 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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32 Zitierungen31.07.2018 · 32 Zitierungen
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Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Willkür26 Zitierungen
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16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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