Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zofingen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Beschimpfung, Drohung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts sowie die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht.

Der Beschwerdeführer hatte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in ihrer Wohnung aufgesucht und sie mit einem Küchenmesser angegriffen, nachdem er von der Fortexistenz ihrer ausserehelichen Beziehung erfahren hatte. Die Ehefrau hatte den Angriff mit ihrem linken Unterarm abwehren können, der dabei durchstochen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts richtete. Der Beschwerdeführer rügte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und wandte sich gegen den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung. Er machte geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht Eventualvorsatz bejaht hatte.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit einem Küchenmesser angegriffen und sie am linken Unterarm verletzt hatte. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass ein Stich mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Brustbereich eines Menschen ein lebensnotwendiges Organ oder eine Blutschlagader treffen und sich mithin tödlich auswirken könne.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz den Eventualvorsatz zu Recht bejaht hatte, da der Beschwerdeführer mit dem Messer reflexartig und unkontrolliert nach vorne gegen den Oberkörper seiner Frau gestochen hatte und ein sehr hohes Risiko von Verletzungen mit Todesfolge bestanden hatte. Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Verletzung des Willkürverbots zurück, da die Vorinstanz die tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Messer angegriffen und sie am linken Unterarm verletzt hatte.

Der Beschwerdeführer machte auch geltend, dass die ihm vorgeworfene Tathandlung den Tatbestand des versuchten Totschlages erfülle, da die…