Art. 48 StGB

Gründe

Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
  1. a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
  2. b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
  3. c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
  4. d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
  5. e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht
    · 08.03.2010 · 751 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs, unverjährbare Straftaten
    · 27.11.2014 · 276 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung
    · 17.03.2008 · 239 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung)
    · 25.09.2002 · 196 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Absehen von einer Bestrafung
    · 06.03.2009 · 69 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Wahl der Strafart; Strafzumessung
    · 28.02.1994 · 58 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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