Art. 48 StGB
Gründe
Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
- a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
- b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
- c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
- d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
- e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht751 Zitierungen
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2Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs, unverjährbare Straftaten276 Zitierungen
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3Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung239 Zitierungen
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4Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung)196 Zitierungen
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5Absehen von einer Bestrafung69 Zitierungen
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6Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Wahl der Strafart; Strafzumessung58 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung74 Zitierungen
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Strafzumessung (Übertretung des Spielbankengesetzes)55 Zitierungen
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Mord; Willkür; Strafzumessung51 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.