Sachverhalt

Am 22. August 1991 fuhr F. sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h auf der Kasernenstrasse in Bülach, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Er sah das Fahrzeug von G. nicht, das aus der Gegenrichtung kam und nach links auf einen Parkplatz abbiegen wollte. Aufgrund seiner übermäßigen Geschwindigkeit konnte F. nicht rechtzeitig anhalten und prallte heftig gegen das Fahrzeug von G., das schwere Verletzungen erlitt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Die erste Instanz verurteilte F. wegen schweren Vergehens gegen die Verkehrsregeln und verhängte eine Geldstrafe von 800 Franken, mit einer Probezeit von einem Jahr. Das Appellationsgericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil. Die Generalstaatsanwältin des Kantons Zürich legte eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil ein und beantragte dessen Aufhebung und Rückweisung an die untere Instanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die gegen F. verhängte Strafe angemessen war. Es kam zu dem Schluss, dass die für die Wahl der Strafe geltenden Kriterien dieselben sind wie die, die für die Bemessung der Strafe gelten, und dass die Zweckmäßigkeit einer bestimmten Sanktion eine wichtige Rolle spielt. Das Gericht kam auch zu dem Schluss, dass die zivilrechtlichen Folgen des Vergehens bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt werden können.

Das Gericht prüfte die Argumente der Generalstaatsanwältin, die geltend machte, dass die gegen F. verhängte Strafe zu milde sei und dass das Appellationsgericht sein Ermessen verletzt habe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Appellationsgericht die Schwere des Vergehens und die persönlichen Umstände von F. richtig bewertet hatte und dass es eine angemessene Strafe auf der Grundlage dieser Kriterien gewählt hatte.

Das Gericht kam…