Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ([A.] ) wurde vom Bezirksgericht Dietikon am 18. April 2018 wegen des Aufstellens von sechs Glücksspielautomaten in seinem Lokal ohne vorgängige Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) schuldig gesprochen. Die Tat erfolgte im Mai 2013. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Busse von 6'000 Franken, die einen Eintrag ins Strafregister zur Folge hatte.
Auf Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der ESBK bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Dezember 2019 das Urteil des Bezirksgerichts sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht insbesondere die Höhe der Busse, die Verletzung des Beschleunigungsgebots während des Verfahrens sowie die Auswirkungen des Strafregistereintrags auf sein Leben. Er beantragte eine Reduktion der Busse auf höchstens 4'900 Franken.
Die ESBK und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die ESBK reichte eine Vernehmlassung ein, in der sie sich den Erwägungen der Vorinstanzen anschloss. Der Beschwerdeführer replizierte und hielt an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Anwendbarkeit des zum Tatzeitpunkt geltenden Spielbankengesetzes (SBG) gegenüber dem neuen Geldspielgesetz (BGS). Gemäß der Botschaft zum BGS gelten für laufende Verfahren die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern nicht das neue Recht eine mildere Sanktion vorsieht. Die Vorinstanzen hatten das SBG angewendet, da das neue Recht nach ihrer Auffassung nicht milder war. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung, da die konkrete Vergleichsmethode keine mildere Strafe durch das BGS ergab.
Im Zentrum der Prüfung stand die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanzen das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) verletzt hätten, da das Verfahren über sieben Jahre gedauert habe. Die Vorinstanzen hatten dies zwar anerkannt und die Strafe um 2'000 Franken reduziert, jedoch eine weitere Reduktion abgelehnt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht überschritten hätten, da die Verfahrensverzögerungen teilweise auf komplexe verwaltungsrechtliche Qualifikationsverfahren zurückzuführen waren und die Tat als Übertretung von geringer Schwere eingestuft wurde.
Ein zentraler Punkt war die Nichtberücksichtigung des Strafmilderungsgrunds nach Art. 48 lit. e StGB, der eine Reduktion der Strafe vorsieht, wenn seit der Tat mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Täter wohl verhalten hat. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils waren bereits über sechs Jahre seit der Tat vergangen, wobei die siebenjährige Verjährungsfrist für Übertretungen im SBG maßgeblich ist. Die Vorinstanzen hatten diesen Umstand nicht geprüft, obwohl der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine weiteren Straftaten begangen hatte. Das Bundesgericht…