Art. 8 VStrR

Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Umwandlung einer Busse nach Bundesverwaltungsstrafrecht in Haft (Art. 10 VStrR)
    · 10.09.2015 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip
    · 12.11.2021 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Strafzumessung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuerhinterziehung
    · 12.07.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafzumessung (Übertretung des Spielbankengesetzes)
    · 02.07.2020 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • 05.12.2019 · 3 Zitierungen
  • Mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes; Willkür, Anspruch auf ein unabhängiges Gericht etc.
    · 01.10.2025 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

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