Art. 8 VStrR
Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Umwandlung einer Busse nach Bundesverwaltungsstrafrecht in Haft (Art. 10 VStrR)13 Zitierungen
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2Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip6 Zitierungen
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3Strafzumessung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuerhinterziehung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung (Übertretung des Spielbankengesetzes)6 Zitierungen
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3 Zitierungen05.12.2019 · 3 Zitierungen
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Mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes; Willkür, Anspruch auf ein unabhängiges Gericht etc.1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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