Erwägungen

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auferlegte A. wegen mehrfacher vollendeter und mehrfacher versuchter Einfuhrsteuerhinterziehung eine Busse von Fr. 4'000'000.-. A. erhob gegen den Strafbescheid Einsprache. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A. wegen mehrfacher Steuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 4'000'000.-. Gegen dieses Urteil erhoben A. Berufung und die EZV Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und bestrafte A. mit einer Busse von Fr. 2'503'000.-.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass im Mehrwertsteuerstrafrecht das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fällen zur Anwendung gelangt. Für in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an…