Art. 106 StGB

Busse

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Abs. 2 sinngemäss anwendbar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung
    · 17.03.2008 · 945 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik
    · 17.03.2008 · 562 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Wahl der Sanktionsart
    · 17.03.2008 · 546 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB
    · 21.08.2009 · 490 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten
    · 21.12.2016 · 164 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Höhe der Verbindungsbusse
    · 12.07.2023 · 146 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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