Art. 106 StGB
Busse
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Abs. 2 sinngemäss anwendbar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung945 Zitierungen
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2Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik562 Zitierungen
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3Wahl der Sanktionsart546 Zitierungen
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4Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB490 Zitierungen
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5Anklageprinzip; Anwendbarkeit des AETR sowie der ARV 1 bei Auslandtaten164 Zitierungen
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6Höhe der Verbindungsbusse146 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung (retrospektive Konkurrenz), Ersatzforderung38 Zitierungen
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Strafenkombination (Art. 42 Abs. 4 StGB)38 Zitierungen
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Strafzumessung (vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand)36 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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