Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde durch das Bezirksgericht Baden am 11. Februar 2020 wegen mehrerer Vermögens-, Konkurs- und Urkundendelikte verurteilt. Es sprach ihn in einzelnen Anklagepunkten frei und in anderen schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil vom 6. August 2013) und erkannte auf eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.--. Zudem ordnete es die Einziehung und Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung an.

Gegen dieses Urteil erhoben der Beschwerdeführer und eine Privatklägerin Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 18. Oktober 2021 die Freisprüche in Teilen und die Schuldsprüche in anderen, bestätigte die Freiheitsstrafe von 28 Monaten als teilweise Zusatzstrafe und erkannte ebenfalls auf eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.--. Es ordnete an, dass beschlagnahmte Vermögenswerte sowie Erlöse aus Verwertungen zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung verwendet werden.

Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde in Strafsachen gegen das Berufungsurteil und beantragt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 16 Monate (teilbedingt) sowie den vollständigen Verzicht auf die Ersatzforderung. Eventualiter verlangt er eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Es stellt fest, dass die Begründung des Beschwerdeführers unzureichend ist, da sie sich auf Verweise auf Vorakten beschränkt und keine eigenständige Auseinandersetzung mit den rechtlichen und tatsächlichen Fragen enthält. Daher wird auf die Rüge betreffend die Strafzumessung nicht eingetreten.

In der Sache selbst setzt sich das Bundesgericht mit der Bildung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auseinander. Es bestätigt die Rechtsprechung, wonach die Vorinstanz bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenzen der jeweiligen Strafart einzuhalten hat, jedoch nicht an den Strafrahmen des schwersten Delikts gebunden ist. Die Vorinstanz hat die Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Delikte korrekt gebildet und die hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB berechnet. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Strafrahmen überschritten, wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Bildung der Gesamtstrafe von 74 Monaten methodisch korrekt und nachvollziehbar ist. Zudem hat die Vorinstanz die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 lit. e StGB und das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO korrekt angewendet.

Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den teilbedingten Strafvollzug wird ebenfalls als unzureichend begründet zurückgewiesen, da er sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts auseinandersetzt, wonach die hypothetische Gesamtstrafe und nicht die Zusatzstrafe für die Frage des bedingten Vollzugs massgeblich ist.

Schliesslich wendet sich das Bundesgericht der Ersatzforderung gemäss Art. 70 und 71 StGB zu. Es bestätigt, dass die Ersatzforderung grundsätzlich der Höhe der deliktisch erlangten Vermögenswerte…