Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der vom Bundesgericht gegen eine Entscheidung der Vorinstanz Beschwerde eingelegt hat. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer zusätzlichen unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 3.000 Franken verurteilt.

Der Beschwerdeführer rügte, dass die zusätzliche unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Verhältnis zur bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu hoch sei und gegen Art. 42 Abs. 4 StGB verstoße. Er beantragte, ganz auf die zusätzliche Geldstrafe zu verzichten oder maximal eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Es führte aus, dass gemäß seiner Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 4 StGB die zusätzliche unbedingte Geldstrafe nur eine untergeordnete Bedeutung haben darf. Ein Verhältnis von drei Vierteln bedingter Freiheitsstrafe zu einem Viertel zusätzlicher unbedingter Geldstrafe sei jedoch nicht mit dieser Rechtsprechung vereinbar.

Um Art. 42 Abs. 4 StGB nicht zu missachten und das Verbot der…