Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Frau namens [Y.] , die am 27. Dezember 2007 mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2.43 Promille Auto fuhr. Sie wurde daraufhin vom Bezirksamt Höfe mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100 Franken sowie einer Busse von 1.700 Franken bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob [Y.] Einsprache, woraufhin der Einzelrichter des Bezirks Höfe sie mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100 Franken bei einer Probezeit von drei Jahren bestrafte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhob Berufung gegen dieses Urteil, da sie der Meinung war, dass zusätzlich zur bedingten Geldstrafe auch eine Busse hätte verhängt werden müssen. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung jedoch ab, woraufhin die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäß Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Strafe zwar mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Buße verbunden werden kann, dies aber nicht zwingend sein muss. Das Gericht hat hier einen Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz berücksichtigt, dass [Y.] ihren Arbeitsplatz verloren hatte, die Verfahrenskosten tragen musste und freiwillig eine Therapie begonnen hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war es im Ermessen der Vorinstanz, von der Verhängung einer zusätzlichen Buße…