Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie Widerhandlung gegen das Transportgesetz verurteilt. Das Appellationsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und verhängte eine fünfmonatige unbedingte Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil erhob X. Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es führt aus, dass bei Strafen unter sechs Monaten Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB zuerst eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit zu prüfen sind. Eine unbedingte Freiheitsstrafe kommt nur in Betracht, wenn der Vollzug einer Geldstrafe oder gemeinnützigen Arbeit nicht zu erwarten ist. Das Gericht muss dies näher begründen.

Zur Bemessung der Geldstrafe nach Art. 34 StGB sind das Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterhaltspflichten und das Existenzminimum des Täters zu berücksichtigen. Bei Personen am Rande des Existenzminimums ist der Tagessatz deutlich zu reduzieren, um eine spürbare, aber zumutbare Sanktion zu gewährleisten.

Das Gericht kann die Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB teilweise bedingt und teilweise unbedingt aussprechen…