Art. 35 StGB

Vollzug

1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung
    · 17.03.2008 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wahl der Sanktionsart
    · 17.03.2008 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, darunter Mord. 1. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe erweitern den ordentlichen Strafrahmen und bilden zug…
    · 22.11.1990 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Handel mit Ecstasy; mengenmässig schwerer Fall
    · 21.04.1999 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz
    · 14.11.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gebrauch von Cannabis; Gesundheitsgefahr
    · 29.08.1991 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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