Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, G., die zwischen Herbst 1994 und Frühjahr 1995 Verstöße gegen das BetmG durch den Verkauf und Konsum von Ecstasy begangen hat. Das Bezirksgericht Baden verurteilte G. zu 11 Monaten Gefängnis auf Bewährung und einer Geldstrafe von 800 Schweizer Franken. Die Staatsanwältin des Kantons Aargau legte Berufung ein, aber das Kantonsgericht wies die Berufung ab und setzte die Strafe auf 9 Monate Gefängnis fest.

Die Staatsanwältin reichte daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache, damit G. wegen eines schweren Falls von Ecstasy-Handel nach Artikel 19, Ziff. 2, lit. a, BetmG verurteilt werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob Ecstasy als eine Substanz angesehen werden kann, die eine offensichtliche und ernsthafte Gefahr für die körperliche oder geistige Gesundheit darstellt. Es stellte fest, dass Ecstasy nach den aktuellen Erkenntnissen nicht als eine solche Substanz erscheint, obwohl sie gesundheitliche Risiken birgt, insbesondere bei Überdosierung.

Das Bundesgericht prüfte auch die Kriterien, um festzustellen, ob ein schwerer Fall von Ecstasy-Handel vorliegt, insbesondere die Menge der beteiligten Substanz und die Risiken für die öffentliche Gesundheit. Es kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Kriterien für einen schweren Fall nicht erfüllt sind.

Das…