Erwägungen
Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Graubünden 1981 wegen Sprengstoff- und Vermögensdelikten zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis wurde er 1991 in Italien verhaftet und 1993 wegen Sprengstoffdelikten sowie vollendeter und versuchter Körperverletzung zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung dieser Strafe wurde er 2002 an die Schweiz ausgeliefert. Am 4. Juni 2004 verurteilte ihn die Vorinstanz zusätzlich wegen Mordes an einem Grenzwächter im Jahr 1989 zu 17 Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zum italienischen Urteil.Erwägungen
Die Vorinstanz ging bei der Strafzumessung davon aus, dass bei Kenntnis aller Straftaten eine lebenslängliche Gesamtstrafe angemessen gewesen wäre. Sie setzte die Zusatzstrafe auf 17 Jahre Zuchthaus fest, da sie der Ansicht war, das Gericht sei bei einer lebenslänglichen Gesamtstrafe hinsichtlich der Ausfällung der Zusatzstrafe gänzlich frei.
Das Bundesgericht sieht dies jedoch anders. Eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus ist nur möglich, wenn der Täter mehrere mit dieser Höchststrafe bedrohte Delikte begangen hat. Da im vorliegenden Fall nur die Mordtat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht war, verstößt eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus gegen das Asperationsprinzip.
Zudem darf die Zusatzstrafe nicht einfach der Differenz zwischen…