Art. 112 StGB
Mord
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kriterien für die Mordqualifikation178 Zitierungen
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2Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung, Wiederholung der Grundsätze87 Zitierungen
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4Teilnahme an Mord, besondere persönliche Verhältnisse68 Zitierungen
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5Mord67 Zitierungen
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61. Art. 6 StGB38 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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41 Zitierungen31.07.2018 · 41 Zitierungen
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Versuchter Mord35 Zitierungen
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25 Zitierungen22.08.2016 · 25 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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