Sachverhalt

Am 14. Februar 1991, gegen 16.30 Uhr, begaben sich zwei zivile Fahnder der Stadtpolizei Zürich, A. und B., mit ihrem zivilen Dienstwagen zu einer Liegenschaft in der Bremgartnerstrasse in Zürich, um eine Person zu verhaften, die sie dort vermuteten. Als die Beamten auf die Haustür zugingen, verliessen gerade ein Mann und eine Frau das Haus. Der Beamte A. erkannte sofort, dass es sich beim Mann um den Beschwerdegegner X. handelte, der einige Wochen zuvor im Schweizerischen Polizeianzeiger wegen des Verdachts auf Veruntreuungen zur Verhaftung ausgeschrieben worden war. X. wurde aufgefordert, den Beamten auf die Polizeiwache zu folgen. Er täuschte vor, in der Wohnung seiner Begleiterin ein Mäppchen mit Prozessakten zurückgelassen zu haben, und begab sich mit den Beamten in die Wohnung, um es zu suchen. Nach einer erfolglosen Suche in der Wohnung und im Fahrzeug seiner Begleiterin kehrten alle drei zurück in die Wohnung. Schliesslich verliessen sie die Wohnung, um sich zum Dienstwagen zu begeben.

Als der Beamte A. die Strasse überquerte, um auf der Beifahrerseite in den Dienstwagen zu steigen, erreichte X. mit dem Beamten B. die Fahrerseite. X. führte mit der linken Hand an der in der rechten Manteltasche mitgeführten Selbstladepistole "Beretta" eine Ladebewegung durch, zog die Waffe blitzschnell hervor und gab aus weniger als einem Meter Entfernung einen Schuss auf B. ab, ohne die Waffe gezielt zu richten. Der Beamte B. versuchte erfolglos, X. mit der Aufforderung "(X.), mach kei Seich" von der Schussabgabe abzuhalten. Die Kugel traf die Jacke von B. und die darunter getragene Pelzfaserjacke. Anschliessend gab X. aus weniger als einem Meter Entfernung, frontal gegenüberstehend und die Waffe auf den Oberkörper von B. gerichtet, einen zweiten Schuss ab. Die Kugel durchbohrte die Lunge, verletzte die Leber und trat im Rücken aus. Das Leben von B. konnte nur dank sofortiger medizinischer Versorgung gerettet werden. B. war bis zum 6. März 1991 hospitalisiert und bis Anfang Mai 1991 arbeitsunfähig, erlitt jedoch keine bleibenden Nachteile.

Der Beschwerdegegner X. flüchtete zu Fuss. Vier Tage nach der Schussabgabe, am 18. Februar 1991, stahl er in Zürich einen Personenwagen. Einen Monat später, am 18. März 1991, geriet er mit diesem Fahrzeug in eine Polizeikontrolle auf der Sattelegg/SZ. Er entzog sich der Kontrolle durch eine Fluchtfahrt, bei der er mehrfach Verkehrsregeln grob verletzte, u.a. mit Geschwindigkeiten von bis zu 160 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, Missachtung von Rotlichtsignalen und gefährlichem Überholen. In Richterswil wurde er schliesslich verhaftet.

Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X. am 24. September 1993 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen schuldig. Zudem wurde er wegen weiterer Delikte, darunter banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, Veruntreuung und Missbrauch von Ausweisen, verurteilt. Das Gericht verhängte eine Strafe von 7 1/2 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 336 Tagen Untersuchungshaft, sowie eine Busse von 800 Franken.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Ausfällung einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. X. beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 22. August 1994 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und befasste sich zunächst mit der Frage, ob das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Tötungserfolgs bei einem vollendeten Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zwingend zu einer Strafmilderung führen muss. Das Gericht bestätigte, dass eine Strafmilderung zwar fakultativ ist, jedoch stets zulässig bleibt. Die Höhe der Milderung hängt von der Nähe des Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Je näher der Erfolg und je schwerwiegender die Folgen, desto geringer fällt die Milderung aus. Das Bundesgericht lehnte eine obligatorische Strafmilderung ab und betonte, dass die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt habe, indem sie das Ausbleiben des Erfolgs nur «wenig strafmildernd» berücksichtigte. Die Schwere der Tat, insbesondere die gezielte Schussabgabe aus nächster Nähe mit lebensgefährlichen Folgen, rechtfertigte eine geringe Milderung.

Im Zentrum der Prüfung stand die Begründung der Strafzumessung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht stellte hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung und betonte, dass die Strafe plausibel erscheinen muss. Eine auffällige Diskrepanz zwischen der ausgesprochenen Strafe und den im Urteil dargelegten Erwägungen führt zur Aufhebung des Urteils. Das Gericht prüfte, ob die Vorinstanz alle relevanten Strafzumessungsgründe korrekt gewichtet hatte. Dabei wurde festgestellt, dass die Strafe von 7 1/2 Jahren Zuchthaus für eine versuchte vorsätzliche Tötung angesichts der Schwere der Tat und der Vorstrafen des Beschwerdegegners auffällig milde erschien. Die Vorinstanz hatte zwar das objektive Tatverschulden als «schwer» eingestuft und die Tatmotive sowie das Vorgehen des Beschwerdegegners als rücksichtslos und egoistisch bewertet. Dennoch wurde die Strafe als unverhältnismässig niedrig eingestuft, insbesondere da eine Strafe von mindestens zehn Jahren Zuchthaus nahegelegen hätte, wäre der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten.

Das…