Art. 129 StGB
Gefährdung des Lebens
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versuchte Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB); Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)206 Zitierungen
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2Gefährdung des Lebens127 Zitierungen
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3Fahrlässige Tötung und Gefährdung des Lebens, Konkurrenz; Art. 117, 129 und 49 Abs. 1 StGB74 Zitierungen
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4Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4).52 Zitierungen
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5Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens50 Zitierungen
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650 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gefährdung des Lebens, mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Strafzumessung, Aufschub des Strafvollzugs42 Zitierungen
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40 Zitierungen
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39 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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