Art. 129 StGB

Gefährdung des Lebens

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Versuchte Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB); Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
    · 28.12.2006 · 206 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gefährdung des Lebens
    · 03.05.1995 · 127 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fahrlässige Tötung und Gefährdung des Lebens, Konkurrenz; Art. 117, 129 und 49 Abs. 1 StGB
    · 27.04.2010 · 74 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4).
    · 08.03.1968 · 52 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens
    · 27.01.1998 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 02.12.1981 · 50 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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