Sachverhalt
Parteien: Der Beschuldigte L. gegen das Ministerium für öffentliche Angelegenheiten des Kantons Waadt.
Sachverhalt Am 9. Mai 1993 bedrohte L. drei Polizisten mit einer geladenen Pistole, nachdem er versucht hatte, einer Festnahme zu entkommen. Die Pistole war geladen, aber der Hahn musste mit einer Kraft von 5,5 kg gespannt werden, bevor ein Schuss abgefeuert werden konnte. L. wurde wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und anderer Delikte verurteilt. Das kantonale Gericht und die kantonale Berufungsinstanz bestätigten das Urteil.
Hauptfrage: Ob die Bedrohung mit der Pistole unter den Bedingungen des Art. 129 StGB als "unmittelbare Lebensgefahr" zu qualifizieren ist, insbesondere angesichts der notwendigen Kraft, um den Hahn zu spannen.
Erwägungen
Die Frage, ob die Bedrohung mit der Pistole unter den Bedingungen des Art. 129 StGB als "unmittelbare Lebensgefahr" zu qualifizieren ist, wurde im Urteil ausführlich behandelt. Die Vorinstanz und der Beschuldigte gingen davon aus, dass die Definition der "unmittelbaren Lebensgefahr" in Art. 129 StGB und Art. 139 Abs. 3 StGB (heute Art. 140 Abs. 4 StGB) gleich zu interpretieren sei. Die Vorinstanz stützte sich auf eine abweichende Meinung des Obergerichts von Zürich und kam zum Schluss, dass eine Kraft von 5,5 kg zum Spannen des Hahns nicht als Hindernis für die Annahme einer "unmittelbaren Lebensgefahr" angesehen werden könne.
Die Bundesgerichtsentscheidung untersuchte die Entwicklung der Rechtsprechung zu Art. 129 StGB und Art. 139 Abs. 3 StGB. Es wurde festgestellt, dass die Definition der "unmittelbaren Lebensgefahr" in Art. 129 StGB weiter gefasst werden könne als im Rahmen des Raubtatbestands (Art. 140 Abs. 4 StGB). Die Rechtsprechung zu Art. 129 StGB habe sich unabhängig von derjenigen zu Art. 139 StGB entwickelt. Die Bundesgerichtsentscheidung betonte, dass die "unmittelbare Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB bereits dann vorliege, wenn ein konkreter und unmittelbarer Gefahrzustand bestehe, der nicht zwingend eine Wahrscheinlichkeit von über 50% erfordere. Die "unmittelbare Lebensgefahr" sei gegeben, wenn der…