Erwägungen

Dieser Fall betrifft eine Person (den Beschuldigten), die von der Polizei am Bahnhof Lausanne festgenommen wurde. Bei der Durchsuchung wurde ihm eine Pistole abgenommen. Während er zur Polizeiwache gebracht wurde, konnte sich der Beschuldigte von den Polizisten losreißen und griff nach der Pistole, die er noch an seinem Gürtel trug, die geladen und entsichert war. Er richtete die Waffe auf den Bauch eines der Polizisten, etwa 50 cm entfernt, bevor sich ein Schuss unbeabsichtigt löste, ohne jemanden zu verletzen.

Die kantonale Behörde hatte zunächst angenommen, dass die Umstände der Tat keine Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten zeigten, was aber Voraussetzung für die Annahme einer Gefährdung des Lebens anderer (Art. 129 StGB) ist. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die festgestellten Tatsachen den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte die Polizisten bewusst einer unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt hat und somit die objektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat erfüllt sind.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung kennzeichnet die Rücksichtslosigkeit jede Gefährdung, deren Beweggründe moralisch missbilligt werden müssen. Je größer die dem Täter bekannte Gefahr ist und je weniger seine Motive Beachtung verdienen, desto offensichtlicher erscheint die Rücksichtslosigkeit.

Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht das Todesrisiko als so groß, dass der Beschuldigte durch das Hantieren mit einer geladenen und…