Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, Sachbeschädigung, qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund von zwei Tatkomplexen, in denen der Beschwerdeführer aggressive Fahrmanöver auf der Autobahn durchgeführt hatte, darunter das Auffahren auf ein anderes Fahrzeug und das Rechtsüberholen eines Fahrschulautos.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Schuldsprüche und die Verurteilung zu einer Geldstrafe. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und die Verurteilung wegen ungenügenden Abstands und Rechtsüberholens auf der Autobahn.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung des Obergerichts. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr geschaffen hatte und dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hatte.

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer schuldfähig war und dass die Vorinstanz die Strafzumessung nicht willkürlich durchgeführt hatte. Es führte aus, dass die Strafe von 2 ½ Jahren nicht unverhältnismässig hoch war und dass die Vorinstanz die Strafzumessungsfaktoren korrekt berücksichtigt hatte.

Das Bundesgericht wies auch den Antrag auf Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung ab. Es…