Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, wurde wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten verurteilt. Die Vorinstanz sprach ihn der Gefährdung des Lebens schuldig, weil er seine Lebenspartnerin gewürgt und sie in Lebensgefahr gebracht hatte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt.
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin am 27. Juli 2018 und am 8. Oktober 2018 tätlich angegriffen und sie in Lebensgefahr gebracht hatte. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der Drohung und der Freiheitsberaubung freigesprochen.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Er beantragte auch, die Landesverweisung aufzuheben.
Erwägungen
1. Gefährdung des Lebens
Die Vorinstanz befand, dass der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin in Lebensgefahr gebracht hatte, indem er sie gewürgt und sie in einen Zustand der Atemnot und des Schwindels versetzt hatte. Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen der Lebenspartnerin und die gutachterlichen Feststellungen, die eine sauerstoffmangelbedingte Hirnfunktionsstörung bestätigten.
2. Subjektiver Tatbestand
Die Vorinstanz befand, dass der Beschwerdeführer skrupellos gehandelt hatte, indem er seine Lebenspartnerin in Lebensgefahr gebracht hatte, um seine Forderung nach der Bekanntgabe eines Namens durchzusetzen. Die Vorinstanz stützte sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wütend und ausser sich agiert hatte und die Kontrolle über sich verloren hatte.
3. Landesverweisung
Die Vorinstanz befand, dass die Landesverweisung gerechtfertigt war, weil der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit…