Erwägungen

Am 9. Mai 2017 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil den Beschwerdeführer [A.] wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 19. April 2018 von einem Vorwurf der Drohung frei, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate und setzte diese zur Bewährung aus.

[A.] erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, er sei unter Ausrichtung einer Genugtuung freizusprechen bzw. in einem Fall der Drohung sei das Verfahren einzustellen. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als überzeugend begründet. Demnach hatte der Beschwerdeführer seinen Sohn [B.] nach einem verbalen Disput unvermittelt mit beiden Händen am Hals gepackt, ihn aus dem Gleichgewicht gebracht und seinen Hals ca. 20 bis 30 Sekunden fest umschlossen, bis diesem schwarz vor Augen wurde. Erst durch das Eingreifen der Ehefrau liess der Beschwerdeführer von seinem Sohn ab.

Das Bundesgericht erachtete die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Beschwerdegegner 2 als überzeugend begründet. Aufgrund der Dauer des Würgens von 20 bis 30 Sekunden, des Eintritts von Bewusstlosigkeitsanzeichen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer…