Sachverhalt

Parteien: Beschuldigte Person (X.) und Generalprokurator sowie Obergericht des Kantons Bern.

Sachverhalt Am 1. Februar 2004 kam es auf der Autobahn A5 zwischen Grenchen und Solothurn zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten (Renault 19) und einem VW Golf. Die Kollision wurde absichtlich durch den Beschuldigten herbeigeführt. Beide Fahrzeuge gerieten ins Schleudern, konnten aber von den Fahrern wieder stabilisiert werden. Es gab keine Verletzten, aber Sachschäden an beiden Fahrzeugen.

Verfahrensgang: Das Kreisgericht III des Gerichtskreises Aarberg-Büren-Erlach verurteilte den Beschuldigten zu 2 ½ Jahren Zuchthaus wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, grober Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall. Das Obergericht des Kantons Bern erhöhte das Urteil auf 4 ½ Jahre Zuchthaus. Der Beschuldigte erhob staatsrechtliche und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Der Bundesgerichtshof prüfte die Frage, ob der Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt hatte, was für eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erforderlich gewesen wäre. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält und ihn in Kauf nimmt. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Beschuldigte zwar wusste, dass die Kollision zu schweren Folgen führen könnte, aber aufgrund der Umstände vertrauen durfte, dass der Fahrer des anderen Fahrzeugs das Schleudern kontrollieren konnte. Daher lag kein Eventualvorsatz vor, und die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wurde aufgehoben.

Allerdings wurde der…