Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, V., die wegen schwerer Körperverletzungen, Bedrohungen und Hausfriedensbruchs verurteilt wurde, nachdem er seine Ex-Freundin, F., angegriffen und sie mehrmals am Hals gepackt und auf den Boden gedrückt hatte. F. erlitt Kratzer, Blutergüsse und eine Lippenverletzung, aber die Experten schätzten, dass ihr Leben nicht konkret gefährdet war. Das Strafgericht des Bezirks Morges verurteilte V. zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, aber V. legte Beschwerde bei der Strafkammer des Bundesgerichts ein und behauptete, die Taten seien keine schweren Körperverletzungen.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: V. hatte eine Beziehung mit F. begonnen, aber nachdem F. die Beziehung beendet hatte, begann V., sie zu belästigen. Am 27. März 1995 erschien V. in F.s Wohnung und griff sie an, indem er sie am Hals packte und mehrmals auf den Boden drückte. F. konnte sich befreien und um Hilfe rufen. Die Experten schätzten, dass die Verletzungen, die F. erlitt, mit einer Würgegriff kompatibel waren, aber dass F.s Leben nicht konkret gefährdet war.
Erwägungen
Die Strafkammer des Bundesgerichts prüfte V.s Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Taten keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB darstellten. Das Gericht schätzte, dass die Verletzungen, die F. erlitt, keine unmittelbare Todesgefahr darstellten und dass V. nicht vorsätzlich Verletzungen verursacht hatte, die F.s Leben gefährdet hätten.
Das Gericht prüfte auch die Frage der Gefährdung des Lebens anderer und kam zu dem Schluss, dass Art. 129 StGB für die Qualifizierung der Taten geeigneter war. Das Gericht schätzte, dass das Opfer Verletzungen erlitten hatte, aber dass…